Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege steht Ihnen zu, wenn Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Nicht die fehlenden Fähigkeiten werden zeitlich erfasst sondern im Vordergrund stehen die Ressourcen. Die häusliche Pflege wird gestärkt. Eingeschränkte Alltagskompetenz wird berücksichtigt.
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Leistungen werden nur gewährt, soweit Ihr Einkommen und Vermögen für die Pflege nicht ausreicht.
Vermögen von mehr als 10.000 € ist einzusetzen (z. B. Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen - auch innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkte Vermögenswerte). Der Betrag erhöht sich bei Ehepaaren um weitere 10.000 €, für Kinder im Haushalt um 1.000 € je Kind. Ihr selbst bewohntes Haus bzw. Wohnung dürfen Sie behalten, wenn es angemessen ist.
Eine Sterbegeldversicherung ist in einem angemessenen Umfang als geschütztes Vermögen anzusehen.
Einkommen ist in zumutbarem Umfang einzusetzen.
Vorrangige Leistungen
Falls Sie pflegeversichert sind, müssen Sie zunächst bei Ihrer Pflegekasse Leistungen beantragen. Soweit Sie Leistungen über die Höchstbeträge der Pflegekasse hinaus benötigen, können Sie diese bei uns beantragen.
Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich in angemessenem Umfang einzusetzen.
Pflegegrade
Der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MdK) wird in einem Begutachtungsverfahren die Schwere der bei Ihnen vorliegenden Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einer Gesamtpunktzahl und damit einem der folgenden Pflegegrade zuordnen:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte),
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte),
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte),
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte),
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte).
Leistungen bei Pflegegrad 1
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder zur selbständigeren Lebensführung wie Rollatoren, Rollstühle o.ä.
- Verbesserung des Wohnumfeldes z.B. altersgerechte Einrichtung der Wohnung
- Entlastungsbetrag – 125 € mtl. ist zweckgebunden zur Entlastung nahestehender Pflegepersonen, zur Gestaltung des Alltags, insbesondere zur Inanspruchnahme von
- häuslicher Pflegehilfe (Pflegedienst)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- Leistungen der teilstationären Pflege und
- Betreuungs- und Unterstützungsangeboten.
Leistungen bei Pflegegrad 2 - 5
- Pflegegeld wenn Sie die Pflege zu Hause selbst sicherstellen. Diese Leistung erhalten Sie nicht vom Sozialamt, wenn Sie pflegeversichert sind.
- Häusliche Pflegehilfe, Restkosten des Pflegedienstes nach Ausschöpfung der Sachleistungen der Pflegekasse.
- Verhinderungspflege, Kosten der Ersatzpflege, wenn die häusliche Pflegeperson ausfällt.
- Pflegehilfsmittel z.B. Rollstuhl, Rollator, Pflegebett
- Leistungen in Einrichtungen für teilstationäre, vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege.
- Entlastungsbetrag – 125 € ist zweckgebunden einzusetzen für die Entlastung pflegender Angehöriger, Förderung der Selbständigkeit und für Unterstützungsangebote im Alltag.
Bei allen stationären Leistungen werden nur die Pflegesätze im jeweiligen Pflegegrad als Bedarf berücksichtigt, die zwischen den Leistungsträgern in der Pflege (Pflegekassen und Sozialämtern) und dem Träger der Einrichtung vereinbart sind.