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Die wichtigsten Informationen zu Corona

Informationen in Leichter Sprache, Gebärdensprache, gehörlose Menschen

Impfen

  • Impfungen sind in allen Hausarztpraxen bzw. niedergelassenen Ärzten (eingeschlossen sind auch Privatpraxen) möglich. 

Positiv getestet? - Was muss ich jetzt tun?

Mit Aufhebung der CoronaVO (ab 1. März 2023) wird folgendes empfohlen:

  • Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist, bleibt zuhause. 
  • Der Impfschutz ist immer aktuell zu halten.
  • Vulnerable Gruppen sollen sich eigenverantwortlich entsprechend der AHA+L-Regeln schützen.
  • Bitte verhalten Sie sich im Umgang mit vulnerablen Personen ebenfalls entsprechend der oben genannten Regeln.

Testmöglichkeiten

Genesenenbescheinigungen

Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?

Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Es gibt bislang keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“ oder eine spezielle Bescheinigung, die Sie anfordern müssen. Bitte sehen Sie hier von Anfragen an das Gesundheitsamt oder Arztpraxen ab.
Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen.

Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

  • PCR-Befund eines Labors
  • PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • ein Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Test-/Meldedatum enthalten
  • Antikörpernachweise
  • Krankheitsatteste

Sollten Sie dennoch vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung über eine PCR-bestätigte Infektion auf SARS-Co-V-2 benötigen, so können Sie diese per E-Mail an gesundheitsamt@LRA-ES.de anfragen. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 11,00 € + 0,85 € Porto an. Sie erhalten diese auf dem Postweg mit einer Rechnung zugestellt.

Quarantäne, Einreise, Rückreise, Risikogebiet

Entschädigungen

Corona-Verordnungen des Landes

Hotlines

  • Bundesministerium für Gesundheit 030 346-465-100
  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland 0800 011 77 22

Aktuelle Zahlen

Amtsleiterin

Dr. Dominique Scheuermann

Dr. Dominique Scheuermann

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Am Aussichtsturm 5,
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Telefon 0711 3902-41600
Telefax 0711 3902-51600
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FAQ´s  Antworten auf häufig gestellte Fragen - regelmäßig aktualisiert: