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Die wichtigsten Informationen zu Corona
Informationen in Leichter Sprache, Gebärdensprache, gehörlose Menschen
Impfen
- Impfungen sind in allen Hausarztpraxen bzw. niedergelassenen Ärzten (eingeschlossen sind auch Privatpraxen) möglich.
- Das Impfzertifikat mit QR-Code wird entweder in einer Apotheke, Hausarzt etc. ausgestellt. Teilnehmende Apotheken findet man online unter https://www.mein-apothekenmanager.de/ .
- Der Impfpass kann in der CoV-Pass-App und der Corona-Warn-App angezeigt werden.
Positiv getestet? - Was muss ich jetzt tun?
Mit Aufhebung der CoronaVO (ab 1. März 2023) wird folgendes empfohlen:
- Es gilt auch weiterhin: Wer krank ist, bleibt zuhause.
- Der Impfschutz ist immer aktuell zu halten.
- Vulnerable Gruppen sollen sich eigenverantwortlich entsprechend der AHA+L-Regeln schützen.
- Bitte verhalten Sie sich im Umgang mit vulnerablen Personen ebenfalls entsprechend der oben genannten Regeln.
Testmöglichkeiten
Genesenenbescheinigungen
Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?
Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 3 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Es gibt bislang keinen speziellen „Genesenen-Ausweis“ oder eine spezielle Bescheinigung, die Sie anfordern müssen. Bitte sehen Sie hier von Anfragen an das Gesundheitsamt oder Arztpraxen ab.
Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen.
Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
- ärztliches Attest (sofern dieses Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)
- weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)
NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:
- ein Antigenschnelltestnachweis
- Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Test-/Meldedatum enthalten
- Antikörpernachweise
- Krankheitsatteste
Sollten Sie dennoch vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung über eine PCR-bestätigte Infektion auf SARS-Co-V-2 benötigen, so können Sie diese per E-Mail an gesundheitsamt@LRA-ES.de anfragen. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung fällt eine Bearbeitungsgebühr von 11,00 € + 0,85 € Porto an. Sie erhalten diese auf dem Postweg mit einer Rechnung zugestellt.
Quarantäne, Einreise, Rückreise, Risikogebiet
- Grundlegende Informationen zu Einreise-Quarantäne (Bund)
- Bei Fragen und Meldungen zu Ein- und Rückreisen wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt/Ortspolizeibehörde.
- Informationen zu Risikogebieten (RKI)
Entschädigungen
Corona-Verordnungen des Landes
Hotlines
Aktuelle Zahlen
- Aktuelle Fallzahlen und Inzidenzen für den Landkreis Esslingen und alle weiteren Landkreise in Baden-Württemberg:
Jeden Donnerstag erscheint ein ausführlicher Lagebericht zu COVID-19 mit epidemiologischen Daten zur aktuellen Lage. Der Bericht ist weiterhin online abrufbar auf der Webseite des Landesgesundheitsamtes.
Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg - Aktuelle Corona-Zahlen für Baden-Württemberg im Überblick:
Die aktuellen Corona-Zahlen für Baden-Württemberg - Pandemieradar des Robert Koch-Institut (RKI)
Pandemieradar