Testmöglichkeiten
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aktuelle Informationen
Nach Artikel 2 der fünften Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes vom 24. November 2022 werden die §§ 1 bis 6 sowie § 17 TestV mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben. Auch die Abrechnungsmöglichkeiten nach § 7 Absatz 1 TestV werden angepasst.
Dies bedeutet, dass ab dem 1. März 2023 sowohl der Anspruch auf Testungen nach der TestV entfällt als auch die Möglichkeit Testungen, die nach dem 28. Februar 2023 stattgefunden haben, auf Grundlage der TestV abzurechnen. Alle von uns erteilten Beauftragungen verlieren aufgrund der Änderungen der TestV zum 1. März 2023 ihre Wirksamkeit durch Erledigung. Die Angaben zu den bis zum 28. Februar 2023 durchgeführten Testungen müssen spätestens bis zum 10. März 2023 im Teststellenportal des Landes Baden-Württemberg eingetragen sein. Danach werden die Zugänge für alle Teststellen gesperrt.
Vergütungsansprüche müssen gemäß den Ausschlussfristen der TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg abgerechnet werden. Die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation ist entsprechend § 7 Absatz 5 TestV bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren oder zu speichern. Das Ergebnis der Testung sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt bei einem positiven Testergebnis sind abweichend hiervon bis zum 31. Dezember 2023 aufzubewahren.
PCR-Testmöglichkeiten
- Bei Haus- und Kinderärzten (symptomatische Personen)
Bitte beachten Sie, dass eine nachträgliche Kostenerstattung privat bezahlter PCR-Tests (Selbstzahler-Tests) weder beim Gesundheitsamt noch bei den Krankenkassen erfolgen kann.
Antigen-Schnelltestmöglichkeiten
- in Apotheken und auf Nachfrage bei der Apotheke vor Ort
- bei Haus- und Kinderärzten