Denkmalschutz
Aufgabe des Denkmalschutzes
Kulturdenkmale sind wichtige Dokumente und Zeitzeugen. Sie geben Auskunft über die Kultur und Lebensweise unserer Vorfahren. Baudenkmale prägen das Erscheinungsbild vieler Städte und Gemeinden. Ziel des Denkmalschutzes muss es daher sein, Kulturdenkmale in ihrer Substanz und in ihrem Erscheinungsbild auch unter Berücksichtigung heutiger Anforderungen für nachfolgende Generationen zu erhalten.
Was sind Denkmale?
Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Um die Voraussetzung für die Denkmaleigenschaft zu erfüllen, muss mindestens einer der drei Gründe vorliegen. Es wird zwischen „einfachen“ Kulturdenkmalen (§ 2 Denkmalschutzgesetz) und Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung (§§ 12 bzw. 28 Denkmalschutzgesetz) unterschieden.
Arten von Kulturdenkmalen
Es gibt Bau- und Kunstdenkmale, wie zum Beispiel Gebäude, Gartendenkmale oder Wandmalereien, Bodendenkmale wie archäologische Kulturdenkmale oder Grabungsschutzgebiete und bewegliche Denkmale.
Auch können ganze Gebiete unter Schutz gestellt werden, wie bei Grabungsschutzgebieten oder Gesamtanlagen.
Zuständigkeiten im Landkreis Esslingen
Gemeinde | Untere Denkmalschutzbehörde |
---|---|
Aichtal | LRA Esslingen |
Aichwald | LRA Esslingen |
Altbach | Plochingen |
Altdorf | LRA Esslingen |
Altenriet | LRA Esslingen |
Baltmannsweiler | LRA Esslingen |
Bempflingen | LRA Esslingen |
Beuren | LRA Esslingen |
Bissingen a.d.T. | LRA Esslingen |
Deizisau | Plochingen |
Denkendorf | LRA Esslingen |
Dettingen u.T. | Kirchheim u.T. |
Esslingen a.N. | Esslingen a.N. |
Erkenbrechtsweiler | LRA Esslingen |
Filderstadt | Filderstadt |
Frickenhausen | LRA Esslingen |
Großbettlingen | LRA Esslingen |
Hochdorf | LRA Esslingen |
Holzmaden | LRA Esslingen |
Kirchheim u.T. | Kirchheim u.T. |
Köngen | LRA Esslingen |
Kohlberg | LRA Esslingen |
Leinfelden-Echterdingen | Leinfelden-Echterdingen |
Lenningen | LRA Esslingen |
Lichtenwald | LRA Esslingen |
Neckartailfingen | LRA Esslingen |
Neckartenzlingen | LRA Esslingen |
Neidlingen | LRA Esslingen |
Neuffen | LRA Esslingen |
Neuhausen a.d.F | LRA Esslingen |
Notzingen | Kirchheim u.T. |
Nürtingen | Nürtingen |
Oberboihingen | LRA Esslingen |
Ohmden | LRA Esslingen |
Ostfildern | Ostfildern |
Owen | LRA Esslingen |
Plochingen | Plochingen |
Reichenbach a.d.F. | LRA Esslingen |
Schlaitdorf | LRA Esslingen |
Unterensingen | LRA Esslingen |
Weilheim a.d.T. | LRA Esslingen |
Wendlingen a.N. | LRA Esslingen |
Wolfschlugen | LRA Esslingen |
Wernau | Wernau |
Übersicht Denkmalschutzbehörden
Leistungen
Auskünfte zur Denkmaleigenschaft von Gebäuden und Grundstücken
Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale sind in der Denkmalliste eingetragen. Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 und § 28 DSchG) genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
Die Aufnahme eines Kulturdenkmals in dieser Liste hat deklaratorische Bedeutung, das heißt, ein Kulturdenkmal ist bereits geschützt, bevor es in dieser Liste geführt wird.
Sie möchten wissen, ob ihr Gebäude oder Grundstück eine Denkmaleigenschaft besitzt?
Dann schreiben Sie uns eine E-Mail.
Hinweis:
Auskünfte zur Denkmaleigenschaft von Gebäuden und Grundstücken erfolgen aus Datenschutzgründen nur an Personen mit berechtigtem Interesse. Das sind zum Beispiel
- Eigentümerin oder Eigentümer
- von der Eigentümerin oder vom Eigentümer Beauftragte mit entsprechender Vollmacht, die sie zur Auskunftseinholung berechtigt
- an einem Kauf eines Kulturdenkmals interessierte Personen
Kosten:
Keine
Rechtsgrundlage:
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Nach § 8 Absatz 1 DschG darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt werden, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden oder aus seiner Umgebung, insofern sie für das Kulturdenkmal von Bedeutung ist, entfernt werden.
Diese Genehmigung wird im Baugenehmigungsverfahren durch eine Zustimmung zum Bauvorhaben ersetzt.
Einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung können Sie formlos per E-Mail stellen.
Bei umfassenderen Maßnahmen kann es sinnvoll sein, sich vor Antragstellung mit den Denkmalbehörden abzusprechen und eventuell einen Ortstermin zu vereinbaren.
Im Rahmen eines Ortstermins können direkt am Objekt anstehende Maßnahmen besprochen werden, bspw.
- Abklärung der Denkmaleigenschaft
- Vorbesprechung geplanter Maßnahmen
- Beratung bezüglich möglicher Steuerabschreibungen sowie bezüglich möglicher Bezuschussung
- Abstimmung der notwendigen Unterlagen für den Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung/für den Bauantrag
- Detail- und Musterabsprachen während der Bauausführung
Kosten:
150 Euro
Rechtsgrundlage:
Finanzielle Hilfen für Denkmaleigentümer
Steuerbescheinigung für Kosten zum Erhalt des Denkmals
Eigentümerinnen und Eigentümer von Baudenkmalen können Kosten für Maßnahmen zum Erhalt des Baudenkmals von der Einkommenssteuer absetzen. Dafür benötigen sie eine Bescheinigung, die die zuständige untere Denkmalschutzbehörde ausstellt, die sie dem Finanzamt vorlegen können.
Für die Beantragung der Steuerbescheinigung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausgefüllter Antrag (262,7 KB)
- Ausgefüllte Kostenzusammenstellung (12,6 KB), in der alle eingereichten Rechnungen aufgelistet sind
- Alle Originalrechnungen (nummeriert)
- Falls benötigt Vollmacht (18,6 KB)
Hier finden Sie weitere wichtige Informationen: Merkblatt zu Steuerbegünstigungen (101,3 KB)
Kosten:
18,00 Euro je angefangene 1/4 Stunde
Rechtsgrundlage:
Förderung des Landes
Das Land Baden-Württemberg fördert Ausgaben für denkmalgeschützte Gebäude, die im Rahmen von notwendigen Sicherungs-, Konservierungs- und Reparaturmaßnahmen anfallen. Dabei stellt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Fördermittel schwerpunktmäßig für Maßnahmen zur Verfügung, die dem Erhalt der Denkmalsubstanz dienen und ihren historischen Bestand sichern.
Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Denkmalpflege:
Sonstige Förderungen
Neben der staatlichen Denkmalförderung unterstützen die Deutsche Stiftung Denkmalschutz und die Denkmalstiftung Baden-Württemberg Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer bei der Erhaltung und Pflege ihrer Kulturdenkmale. Beide Stiftungen werden vor allem dort tätig, wo die staatliche Denkmalpflege nicht oder nur eingeschränkt helfen kann.
Anzeigen der Veräußerung eines Kulturdenkmals von besonderer Bedeutung
Veräußernde und Erwerbende von besonderen Kulturdenkmalen nach §§ 12 bzw. 28 Denkmalschutzgesetz müssen den Eigentumswechsel innerhalb von einem Monat bei einer Denkmalschutzbehörde anzeigen.
Die Veräußerung können Sie per E-Mail anzeigen.
Kosten:
Keine
Rechtsgrundlage:
Pflicht zur Erhaltung von Denkmalen
Nach § 6 Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
Kommen Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmalen ihrer Erhaltungspflicht nicht nach, kann die untere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen anordnen und nötigenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung erzwingen, soweit dies der Sicherung der Originalsubstanz oder des Erscheinungsbildes dient.