Heimaufsicht
- Ist Ansprechperson der Heimbetreibenden und Heimbewohnenden, sowie der Angehörigen und betreuenden Personen
- Ist Ansprechperson für die Vertretung und das Gremium der Bewohnenden (Heimbeirat und Fürsprecherin/Fürsprecher)
- Einrichtungen die unter die Zuständigkeit der Heimaufsicht Esslingen fallen:
- Stationäre Altenhilfeeinrichtungen: rund 70
- Stationäre Behinderteneinrichtungen: rund 30
- Ambulante Wohnformen: rund 15
Aufgaben der Heimaufsicht
- Die Heimaufsicht achtet durch regelmäßige Überprüfung und Beratung der Einrichtungen darauf, dass deren Bewohnerinnen und Bewohner ein würdevolles, selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen können und dass die fachlichen Standards eingehalten werden.
- In bestehenden stationären Pflegeeinrichtungen, stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften führt die Heimaufsicht regelmäßig unangemeldete Regelprüfungen oder Anlassprüfungen durch.
- Grundlegend werden die Qualität der Pflege von pflegebedürftigen Personen, die Personalausstattung, hygienerechtliche Vorgaben, ebenso wie bauliche Gegebenheiten überprüft.
- Eine Beratung über die Vergabe und Vermittlung von Pflegeplätzen erfolgt nicht. Die Heimaufsicht verweist auf die Pflegestützpunkte im Landkreis - Pflegestützpunkte im Landkreis
Heimaufsicht Esslingen
7 Mitarbeitende der Heimaufsicht, davon eine sachverständige Person für die Pflege
Gesetzliche Regelungen
- Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG)
- Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (LPersVO)
- Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (LHeimBauVO)
- Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren über die Mitwirkung der Bewohner in Angelegenheiten des Heimbeirats in Baden-Württemberg (LHeimMitVO)