Schulbesuch von Flüchtlingen
Für minderjährige Asylbewerber besteht sowohl das Recht als auch die Pflicht zum Besuch einer Schule.
Die Schulpflicht beginnt für minderjährige Asylbewerber 6 Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland (§ 72 Abs.1 Schulgesetz).
Jedem Kind steht das Recht auf einen Schulbesuch und eine Ausbildung zu. Sofern ein Kind nicht die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, um erfolgreich am Unterricht in regulären Klassen teilzunehmen, wird es in einer Vorbereitungsklasse an die Unterrichtsreife herangeführt. Für Schüler ab 16 Jahren sind die beruflichen Schulen des Landkreises Esslingen zuständig.
Bei Fragen für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren wenden Sie sich bitte an das Staatliche Schulamt Nürtingen.
Andreas Schäfer, Koordinierungsstelle Flüchtlinge am Staatlichen Schulamt
Marktstraße 14
72622 Nürtingen
Telefon 07022 26299-59
Telefax 07022 26299-11
Bei Fragen für über 16-jährige Schülerinnen und Schüler wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführung der beruflichen Schulen im Landkreis Esslingen.
Thomas Fischle
Käthe-Kollwitz-Schule
Steinbeisstraße 17
73730 Esslingen-Zell
Telefon 0711 3607-400
Weitere Informationen zum Thema Schulbesuch finden Sie unter Migration und Integration.