Kurzzeit-Kennzeichen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
Bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Meldebestätigung der Gemeinde erforderlich, da der Reisepass keine Anschrift nennt.
Personen ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland müssen einen im Landkreis wohnhaften Empfangsberechtigten angeben. (Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten für ein Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichen (465,6 KB)) - Versicherungsbestätigung mit eVB-Code
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder II oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung/Certificate of Conformity oder
Gutachten nach § 21 StVZO mit Daten jeweils im Original oder als Kopie in Papierform - Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (bei Probe- und Überführungsfahrten)
- ggf. Vollmacht
Aufgrund einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung sind ab 01.04.2015 ausschließlich Probe- und Überführungsfahrten für Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchungsfrist zulässig.
Für Fahrzeuge ohne Hauptuntersuchung bzw. mit abgelaufener Hauptuntersuchungsfrist sind lediglich Fahrten zur Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung bei einem Prüfdienst innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk zulässig! Diese Beschränkung wird im Fahrzeugschein eingetragen.