Schornsteinfegerwesen
Das Landratsamt Esslingen ist für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Landkreis Esslingen zuständig. Neben der Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger führt das Landratsamt Esslingen auch Verfahren wegen nicht nachgewiesenen Schornsteinfegerarbeiten, verweigerten Feuerstättenschauen oder rückständigen Gebühren gegen Eigentümer von Grundstücken und Räumen durch.
BEVOLLMÄCHTIGTE BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden für die Dauer von sieben Jahren vom Landratsamt Esslingen bestellt und führen einen ihnen zugeordneten Kehrbezirk. Nur der zuständige Bezirksschornsteinfeger darf innerhalb des jeweiligen Kehrbezirkes die hoheitlichen Tätigkeiten durchführen.
Welcher bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für Ihre Liegenschaft zuständig ist, finden Sie über die folgenden Seiten heraus:
HOHEITLICHE UND NICHT HOHEITLICHE TÄTIGKEITEN
Es wird grundsätzlich zwischen den hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten im Schornsteinfegerwesen unterschieden.
Bei hoheitlichen Tätigkeiten handelt es sich insbesondere um die Feuerstättenschau, welche innerhalb von sieben Jahren zweimal durchgeführt werden muss, sowie um die Erstellung des darauf basierenden Feuerstättenbescheides. Des Weiteren zählen das Führen des Kehrbuches sowie die Bauabnahmen zu den hoheitlichen Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten dürfen ausschließlich vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.
Die nicht hoheitlichen Tätigkeiten (auch freie Tätigkeiten genannt) stellen die Schornsteinfegerarbeiten wie Messungen, Überprüfungen oder Reinigungen von Feuerungsanlagen dar. Diese Arbeiten hat der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit einem Durchführungszeitraum im Feuerstättenbescheid festgesetzt. Den Eigentümern steht es grundsätzlich frei, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Aus diesem Grund liegt die Verantwortung, die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen, durchzuführen und entsprechend die Durchführung nachzuweisen, allein beim Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft.