Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Fragen und Antworten

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Grundsatz

Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbständig zu bewältigen.

Anerkennungsbehörde ist der jeweilige Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot erbracht wird.

  • Ehrenamtlich Engagierte, sowie aus der Bürgerschaft Tätige bieten unter fachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung, Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen nach § 14 SGB XI an. Oder Angehörige und vergleichbar Nahestehende werden in ihrer Eigenschaft als Pflegende beratend unterstützt und entlastet. Die Angebote können in Gruppen oder im häuslichen Bereich erbracht werden.
    ( § 6 Abs. 1 UstA-VO)
  • Als Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt mit beschäftigtem Personal, soweit keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrags nach § 75 Absatz 1 SGB XI für ambulante Pflege angeboten oder erbracht werden.
    ( § 6 Abs. 2 UstA-VO)

Wie verläuft das Anerkennungsverfahren?

Für die Anerkennung eines Angebotes ist der Landkreis Esslingen - Altenhilfefachberatung zuständig. Bitte füllen Sie das Antragsformular (42 KB) aus und senden Sie dies mit dem Konzept und den weiteren benötigten Unterlagen (siehe Antrag) an die Altenhilfefachberatung. Sie können sich auch gerne vorab telefonisch informieren.

Wann muss ich einen Tätigkeitsbericht einreichen?

Träger anerkannter Angebote legen zum 30. April jeden Jahres dem Landkreis Esslingen - Altenhilfefachberatung einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vor. Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 4 der UstA-VO durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Was muss ich über die Förderung wissen?

Die Förderung von Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 6 Absatz 2 UstA-VO ist ausgeschlossen.
Gefördert werden können:
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 c Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI und Initiativen ehrenamtlich Engagierter und bürgerschaftlich Tätiger nach § 45 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI Die Träger sollten die Antragsformulare nutzen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Internetseite des Sozialministeriums zu finden sind.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt Förderung (169,7 KB).

Welche Unterlagen brauche ich?

Ansprechpartnerin

Kerstin Vöhringer
Telefon 0711 3902-43153
Telefax 0711 3902-53153