Gebäudeaufnahme
= Einmessung von neuen Gebäuden für das Liegenschaftskataster
Warum wird eine Gebäudeaufnahme durchgeführt?
Laut Vermessungsgesetz sind Gebäude und Nutzungsarten von Flurstücken für das Liegenschaftskataster einzumessen. Daher besteht für die Vermessungsbehörden die Pflicht, Neubauten und Änderungen an Gebäudeumrissen von Amtswegen, also auch ohne Auftrag des Grundstückseigentümers, für das Liegenschaftskataster aufzunehmen.
Wer führt die Gebäudeaufnahme durch?
Der Grundstückseigentümer kann die Gebäudeaufnahme nach der Fertigstellung seiner Gebäude bei uns oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so werden die Arbeiten von Amts wegen von uns durchgeführt.
Können während der Bauphase erstellte Lagepläne und sonstige Vermessungen für die Gebäudeaufnahme verwendet werden?
Bauvorlagen, wie z. B. Lagepläne und andere ingenieurtechnische Vermessungsarbeiten für das Bauvorhaben, können die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen. Bautechnische Vermessungen werden vor Errichtung der Gebäude durchgeführt und dienen lediglich der Planung und Realisierung der Baumaßnahme. Es ist deshalb notwendig, die tatsächliche Ausdehnung und örtliche Lage der Gebäude durch eine eigenständige Vermessung für das Liegenschaftskataster nach Abschluss der Bauarbeiten festzustellen.
Was kostet die Gebäudeaufnahme und wer schuldet die Gebühr?
Für den Grundstückseigentümer besteht die rechtliche Verpflichtung nach dem Landesgebührengesetz die Kosten dieser Gebäudeaufnahme zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sie von Amts wegen, ohne Antrag des Grundstückseigentümers, ausgeführt wird. Wie durch Gerichte und den Petitionsausschuss des Landtages mehrfach bestätigt wurde, ist es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich Eigentumswechsel erfolgten.
Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte zum Zeitpunkt der Durchführung der Gebäudeaufnahme.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach den Baukosten der Gebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Grundlage ist das zum Zeitpunkt der Durchführung der Gebäudeaufnahme gültige Gebührenverzeichnis.