Gewässerökologie
Gewässergüte
2015 fand im Landkreis Esslingen eine biologische Gewässeruntersuchung statt. Untersucht wurde die Makrozoobenthosfauna (Insektenlarven, Muscheln, Schnecken, Würmer) an 175 Untersuchungsstellen in 102 Fließgewässern. Anhand der Ergebnisse wurde der ökologische Zustand der Gewässer ermittelt.
Für 136 der 175 untersuchten Gewässerabschnitte konnte eine gesicherte Bewertung erfolgen. Knapp drei Viertel dieser Gewässer erreichten einen „guten“ oder „sehr guten“ ökologischen Zustand. Ein Viertel erreichten den „guten“ ökologischen Zustand nicht und befinden sich im „mäßigen“, „unbefriedigenden“ oder „schlechten“ Zustand.
Gleichzeitig sind 29 Untersuchungsstellen als mögliche Lernorte am Gewässer ermittelt worden. die sich für Gewässeruntersuchungen mit Schulklassen und anderen Gruppen eignen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in einer kurzen Broschüre und in einem umfangreichen Bericht dokumentiert, die hier zum download bereitstehen.
Bericht_Biologische_Gewässeruntersuchung im Landkreis Esslingen (11,11 MB)
Gütekarte (1,362 MB)
Steckbriefe_Lernorte (45,012 MB)
Wasserrahmenrichtlinie
Im Dezember 2000 wurde von der Europäischen Union eine Richtlinie verabschiedet, die eine veränderte europäische Wasserpolitik vorsieht : die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Grenzübergreifend sollen zukünftig alle europäischen Gewässer nach ökologischen Gesichtspunkten bewertet und bewirtschaftet werden, mit dem Ziel, einen „guten ökologischen Zustand“ bis zum Jahr 2015 zu erreichen. In den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sind die Grundlagen und die vorgesehene Maßnahme dargestellt.
Ein wichtiger Punkt der WRRL war dabei eine umfassende Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Die rechtliche Umsetzung der WRRL erfolgte in Baden-Württemberg durch Änderung des Wassergesetzes im Jahr 2003. Und im November 2009 wurde vom Landtag den aufgestellten Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zugestimmt. Der Landkreis Esslingen liegt im Bearbeitungsgebiet Neckar und in den Teilbearbeitungsgebiete 41 und Teilbearbeitungsgebiet 42
Gewässernetz
Der Neckar oberhalb Plochingen, die Fils, die Lauter und die Aich sind mit einer Länge von ca. 52 km Gewässer I. Ordnung. Sie werden vom Land unterhalten und bei Bedarf ausgebaut. 13 km des Neckars sind Bundeswasserstraße.
Ca.400 km sind als Gewässer II. Ordnung anzusehen, die von den jeweiligen Städten und Gemeinden unterhalten werden. Informationen zum ökologischen Zustand sind den Unterlagen zur WRRL zu entnehmen.
Die Naturnähe der Gewässer (514,3 KB) (Karte) wird wie folgt bewertet :
Weitgehend naturnah: 21,7%
Beeinträchtigt: 22,8 %
Naturfern: 55,5 %
Gewässerentwicklung
Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, einen guten ökologischen Zustand der Gewässer zu erreichen, sollen mit möglichst wenigen baulichen Maßnahmen erreicht werden. In hochwertige Gewässerebereiche soll möglichst nicht eingegriffen werden. Auch die laufenden Unterhaltung der Gewässer soll darauf ausgerichtet werden, die ökologische Situation zu verbessern. Gewässerentwicklungspläne (1,657 MB) erfassen auf kleinräumiger Ebene den Zustand und münden in Prioritätenlisten mit konkreten gewässerbezogenen Maßnahmen. In Gewässerrnachbarschaften werden unter fachkundiger Anleitung zwischen den Städten und Gemeinden Erfahrungen zum Umgang mit Gewässern ausgetauscht.
Gewässerrandstreifen
Im rechtlichen Sinnen umfassen die Gewässer meist nur den Bereich des Mittelwassers. Die Ufer zwischen Mittelwasserlinie und Böschungsoberkante gehören jedoch unabdingbar zum Gewässer. Im ökologischen Sinne, sind die Gewässer jedoch darüber hinaus mit dem Vorland verflochten.
Dies veranlasste den Gesetzgeber, jenseits der Böschungsoberkante Gewässerrandstreifen gesetzlich zu schützen. Die Regelungen des § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes werden in Baden-Württemberg durch § 29 b des Wassergesetztes überlagert.
Im Außenbereich sind Gewässerrandstreifen danach grundsätzlich 10 m breit, im Innenbereich 5 m breit, jeweils ab Böschungsoberkante. In Gewässerrandstreifen ist die Rodung von Gehölzen, der Umbruch von Wiesen und die Errichtung baulicher Anlagen untersagt.
Bauen am Gewässer
Für Bauten und sonstige Anlagen, die in, über und an oberirdischen Gewässern errichtet werden sollen, ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §28 WG erforderlich.
An Gewässern sind die Randstreifen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen von allen Bauwerken und sonstigen Anlagen (Gerätehütten, Kompostanlagen, Behälter, Zäune usw.) freizuhalten. Im Innenbereich hat der Gewässerrandstreifen landseits der Böschungsoberkante eine Breite von mindestens 5 m, im Außenbereich mindestens 10 m aufzuweisen. Im Einzefall sind abweichende Regelugen möglich.
Überschwemmungsgebiete, Schutzgebiete nach Naturrecht oder sonstige Restruktionen sind ergänzend zu beobachten.
Gewässernutzung
Die Gewässer sind wichtige Bestandteile des Naturhaushalts und Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Sie werden aber auch von den Menschen schon immer genutzt.
Zu den wichtigsten Gewässernutzungsarten gehören die Trinkwasserentnahme, die Betriebswasserentnahme einschließlich Kühlwasserentnahme, die Fischerei, die Schifffahrt, die Wasserkraftnutzung , die Nutzung zu Erholungs--,und Freizeitzwecken sowie die Nutzung als Vorfluter für Abwässer einschließlich Kühlwasserabläufen.
In § 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) und § 17 des konkretisierenden Wassergesetz des Landes (WG) sind Benutzungen definiert, z.B.:
- Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Das Aufstauen oder Absenken von oberirdischen Gewässern, das Einbringen oder Einleiten von Stoffen
in Gewässern (à Abwasserbehandlung)
- Und generell alle Maßnahmen, die geeignet sind, erhebliche nachteilige Verränderungen von Gewässern
herbeizuführen.
Gewässerbenutzungen bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die Wasserbehörde.
Auch die Entnahme von Wasser aus Fließgewässern ist grundsätzlich erlaubnisspflichtig. Eine Ausnahme bildet das Schöpfen. Daher dürfen Sie im Rahmen des Gemeingebrauchs Wasser aus einem Gewässer entnehmen - etwa um damit Ihren Garten zu bewässern - wenn Sie dazu Eimer oder Gießkanne verwenden. Sobald Sie zur Entnahme jedoch eine Pumpe benutzen, bedarf dies in der Regel einer Erlaubnis.