Beistandschaften, Pflegschaften und Vormundschaften
BEISTANDSCHAFTEN
Für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder können Sie die Hilfe des Jugendamtes im Rahmen einer Beistandschaft in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind betreuen und den Eintritt der Beistandschaft schriftlich beantragen.
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BERATUNGEN
Selbstverständlich können Sie sich auch ohne den Wunsch, eine Beistandschaft einrichten zu lassen, an das Jugendamt wenden. Im Rahmen einer Beratung sind wir Ihnen bei der Klärung von Fragen wie z.B.: Vaterschaftsfeststellung oder-anfechtung, Sorge- und Umgangsrecht, Geltendmachung der Unterhaltsansprüche, behilflich.
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PFLEGSCHAFTEN
Eine Pflegschaft wird durch das zuständige Familiengericht angeordnet, wenn die Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil in bestimmten Angelegenheiten an der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes gehindert sind. Die Pflegschaft und die damit verbundene Vertretungsbefugnis des Kindes umfasst dann nur diesen Aufgabenbereich. Zum Pfleger oder zur Pflegerin kann auch das Jugendamt bestellt werden, falls keine geeignete Person (z.B. Verwandte, Rechtsanwalt) zur Verfügung steht.
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VORMUNDSCHAFTEN
Besteht für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Vertretung, ordnet das zuständige Familiengericht eine Vormundschaft an. In diesem Fall wird nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich die elterliche Sorge übertragen, der Vormund erhält die volle elterliche Sorge und wird damit die gesetzliche Vertretung des Kindes. Zum Vormund oder zur Vormündin kann auch das Jugendamt bestellt werden, wenn keine geeignete Person zur Verfügung steht.
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BEURKUNDUNGEN
Die Mitarbeitenden des Sachgebiets sind als bestellte Urkundspersonen berechtigt verschiedene Beurkundungen vorzunehmen.
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SCHRIFTLICHE AUSKUNFT ÜBER ALLEINSORGE AUS DEM SORGEREGISTER
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen, die vom für den Wohnort der Mutter zuständigen Jugendamt ausgestellt wird.
Diese bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung weder Mitteilungen nach § 1626 d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch Mitteilungen nach § 155 a Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) oder Mitteilungen nach § 50 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII vorliegen.
Dies bedeutet, dass keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen sowie keine familiengerichtlichen Entscheidungen in denen den Eltern die Sorge ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde, registriert sind.
Die Ausstellung dieser schriftlichen Auskunft gem. § 58 a SGB VIII können Sie mit den unten angefügten Unterlagen, die Sie herunterladen können, beantragen. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit der Geburtsurkunde Ihres Kindes und der unterzeichneten Datenschutzerklärung per Post an Landratsamt Esslingen, Kreisjugendamt/SG 321, Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen am Neckar oder per E-Mail
Die schriftliche Auskunft wird kostenfrei ausgestellt.
- Antrag auf schriftliche Auskunft (122,5 KiB)
- Anlage zum Antrag - Datenschutzinformation (138,2 KiB)