Amtsleiterin

Amtsleiterin Ziegler-Helmer

Christine Kenntner
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Telefax 0711 3902-52650
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Ansprechpartner in den Aufgabengebieten....

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weitere Informationen zu Beistandschaften

Auf schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten Elternteils (oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge auf Antrag des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet) wird das
Jugendamt „Beistand" des Kindes
für folgende Aufgaben:

  • Vaterschaftsfeststellung bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern:
    Der Beistand oder die Beiständin veranlasst die hierfür notwendigen Schritte (Aufforderung zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft) und im Bedarfsfall auch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, wenn eine freiwillige Anerkennung nicht erfolgt.
  • Geltendmachung der Unterhaltsansprüche eines Kindes:
    Der Beistand oder die Beiständin ermittelt das Einkommen der Unterhaltspflichtigen, errechnet unter Berücksichtigung der
    Düsseldorfer Tabelle
    und den „Süddeutschen Leitlinien zum Unterhaltsrecht“ die Höhe des Unterhaltsanspruchs und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt in Form einer vollstreckbaren Urkunde beurkundet werden. Bleibt der Unterhaltsbetrag streitig vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren.

    Der Elternteil, bei dem das Kind lebt ist dadurch von den häufig sehr belastenden Unterhaltsstreitigkeiten befreit.
       
    Wenn die Unterhaltspflichtigen nicht zahlen, kümmert sich der Beistand darum, dass der Unterhaltsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (z. B. Mahnung oder Zwangsvollstreckung) realisiert wird.

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes berechtigt.

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese schriftlich jederzeit ganz beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

Der erneute Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft ist, bis zur Volljährigkeit des Kindes, jederzeit möglich.

Rechtliche Grundlagen: