Erstattung Schülerbeförderungskosten
Der Landkreis erstattet die notwendigen Schülerbeförderungskosten auf Grundlage der vom Kreistag beschlossenen Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) (212,5 KiB).
Nachfolgend sind in Kurzform die wesentlichen Regelungen der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten des Landkreises Esslingen dargestellt, beispielsweise
- der Vorrang der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs vor der Beförderung mit einem gesondert eingerichteten Schülerfahrzeug oder einem Privat-Pkw
- Der Landkreis Esslingen ist zuständig für die Genehmigung und Kostenerstattung von besonderen Schülerbeförderungen, die auf Veranlassung des Schulträgers der Schule durchgeführt werden.
- die zumutbare Wartezeit bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen. Diese beträgt in der Regel 45 Minuten. D.h. die Ankunft oder Abfahrt am Schulort sollte in der Regel innerhalb von 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgen.
- die Festlegung eines von den Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern zu tragenden monatlichen Kostenanteils an den Beförderungskosten.
Von der Kostenanteilspflicht sind in der Regel ausgenommen:
- Schülerinnen und Schüler der Schulen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sprache und Hören, Kinder der Schulkindergärten, Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen, der SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung der Klassen 1 - 4 sowie Schülerinnen und Schüler der SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen der Klassen 1 - 4 waren bisher vom Kostenanteil befreit. Dies bleibt auch weiterhin so. Allerdings ändert sich das Verfahren zur Befreiung vom Kostenanteil. Ab dem 01.01.2025 wird das Abo-Center den monatlichen Kostenanteil in Höhe von 39,42 € (bei 12 Abbuchungen pro Vertragsjahr) vom Konto der Eltern/Schülerinnen und Schüler abbuchen. Diese Kostenanteile können dann halbjährlich oder am Ende des Schuljahres auf Antrag, vom Landratsamt über den Schulträger an die Eltern/Schülerinnen und Schüler erstattet werden. Zum Antrag gehören die Schulbescheinigung, sowie die Zahlungs-bzw. Abbuchungsnachweise des JugendTicketBW und ggf. die Kopie des Schwerbehindertenausweises.
- Familien, die für mehr als zwei Kinder einen Kostenanteil an den Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, d.h. die Befreiung ist ab der dritten kostenanteilspflichtigen Schülerin, bzw. ab dem dritten kostenanteilspflichtigen Schüler möglich.
Downloads
- Satzung Schülerbeförderungskosten (212,5 KiB)
- Vordruck I Drittkinder (200 KiB)
- Vordruck II Einzelerstattungsantrag (112,2 KiB)
- Vordruck III Erstattungsantrag KFZ (336,7 KiB)
- Vordruck IV Antrag auf Benutzung eines privaten KFZ (80,5 KiB)