Amtsleiterin

Amtsleiterin Regina Lutz

Regina Lutz

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Donnerstag 8 - 12 und 13 - 18 Uhr
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Zur Abgabe von Unterlagen ist unser Service im Eingangsbereich zusätzlich für Sie geöffnet:

Montag, Dienstag 13 - 15 Uhr
Mittwoch 08 - 12 und 13 - 15 Uhr


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Hilfe für volljährige Personen, die aufgrund von Krankheit und Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können

Was ist die rechtliche Betreuung von Volljährigen?

Das Ziel des neuen Betreuungsrechtes - mit dem 1992 die sogenannte "Entmündigung" oder Vormundschaft für Volljährige abgeschafft wurde - ist es, dem betreuten Menschen ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen.

Für die Angelegenheiten - und nur diese - die er ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann, bekommt ein volljähriger Mensch einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter (§ 1896 BGB). 

Menschen können wegen Demenz, geistiger oder körperlicher Behinderung oder psychischer Erkrankung hilfebedürftig werden.

Eine gesetzliche Betreuung kann beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) angeregt werden.

Wenn das Betreuungsgericht nach Anhörung verschiedener Stellen die Einrichtung einer Betreuung für einen hilfebedürftigen Menschen für notwendig erachtet, beginnt die Arbeit für unsere Betreuungsbehörde im Landratsamt.

Aufgaben der Betreuungsbehörde

Alternativen zur rechtlichen Betreuung

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