Beratung zur Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen, Grundwasserschäden und Altlasten
Bei offenkundigen Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast besteht für den Verursacher bzw. Grundstückseigentümer die Mitteilungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchAG) vom 09.12.2004 gegenüber dem Landratsamt Esslingen als Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde.
Auf Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und seinen Verordnungen beraten wir Sie in fachtechnischer Hinsicht. Sie erhalten eine fundierte Auskunft zur Bewertung des vorliegenden Schadens unter Berücksichtigung der Art der Nutzung und erfahren, ob und welche Untersuchungs- oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.