Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff, der als „deutlich wassergefährdend“ (Wassergefährdungsklasse 2) eingestuft wird. Schon ein Tropfen kann über 600 l Wasser verunreinigen. Zum Schutz von Grundwasser, Oberflächengewässern und dem Boden gelten deswegen besondere Anforderungen beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen.
Sachverständigen-Prüfpflichten für Heizöltanks
Heizölverbraucheranlagen mit einem Tankvolumen von > 1000 l werden nach § 39 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) den Gefährdungsstufen B, C oder D zugeordnet. Diese Anlagen sind, vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige zu prüfen. Unterirdische Tanks sind grundsätzlich (auch < 1000 l) entsprechend durch Sachverständige zu prüfen.
folgende Heizöltanks sind in regelmäßigen Intervallen einer Wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
Alle unterirdischen Anlagen sowie unterirdische Anlagenteile Oberirdische Anlagen > 10.000 l Oberirdische Anlagen > 1.000 l in Schutzgebieten (Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiete oder Überschwemmungsgebiet)
Das Nennvolumen richtet sich dabei nach der Herstellerangabe des Tanks und nicht nach dessen Füllmenge.
Es gehört zu den Betreiberpflichten, gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig durchzuführen. Wer der Prüfpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Anzeigen von Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderungen mit entsprechenden Prüfberichten sind dem Umweltschutzamt des Landratsamtes Esslingen unaufgefordert vorzulegen.
Fachbetriebspflicht
Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B, C und D sowie alle unterirdischen Anlagen unterliegen nach § 45 AwSV der Fachbetriebspflicht. Entsprechende Anlagen dürfen demnach nur durch Fachbetriebe errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden.
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
Nach §78 c Wasserhaushaltsgesetz gelten für Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (Überflutung bei einem 100-jährlichen Hochwasser, HQ100) sowie in Risikogebieten (Überflutung bei einem Hochwasser > 100-jährliches HW, HQextrem) folgende Regelungen:-Anlagen im Überschwemmungsgebiet, HQ100 : Bau neuer Anlagen grundsätzlich verboten Hochwassersichere Nachrüstung bestehender Anlagen bis 05.01.2023-Anlagen im Risikogebiet, HQextrem :
Bau neuer Ölheizungen nur noch in Ausnahmefällen möglich Hochwassersichere Nachrüstung bestehender Anlagen bis 05.01.2033
Ausnahme: Werden an einer bestehenden Anlage wesentliche Änderung vorgenommen, muss die hochwassersichere Nachrüstung sofort erfolgen.
Maßgeblich für die Hochwassersicherheit der Tankanlage ist der relevante Hochwasserstand auf dem Grundstück bzw. am Gebäude.
Ob sich Ihr Heizöltank in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet befindet, können Sie auf den vom Land veröffentlichten Hochwassergefahrenkarten im interaktiven Dienst „Umwelt-Daten und -Karten Online“ (UDO) nachschauen.
Es gibt verschiedene Optionen zur hochwassersicheren Nachrüstung:
Aufstellen des Tanks oberhalb des relevanten Hochwasserstandesbauliche Maßnahmen, die das Wasser von der Tankanlage fernhalten oder Einbau zugelassener Heizöltanks mit vorschriftsmäßiger Sicherung gegen Aufschwimmen
Wird die fristgerechte Nachrüstung nicht beachtet, kann dies im Schadensfall schwerwiegende finanzielle Folgen haben, da eventuell der Versicherungsschutz erlischt und/oder ein Bußgeld zu zahlen ist.
Weitere Informationen zur hochwassersicheren Bauweise sind im angehefteten
Merkblatt enthalten.
Vorkehrungen gegen Hochwasser durch Starkregenereignisse treffen
Auch außerhalb von Überschwemmungs- und Risikogebieten kann es durch Starkregenereignisse zu einem Hochwasser kommen. Um Schäden zu verhindern, ist es wichtig, zu prüfen, ob man hiervon betroffen sein kann, um dann entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Einige Städte und Gemeinden im Landkreis haben entsprechende Starkregengefahrenkarten, auf welchen gefährdete Gebiete ausgewiesen sind. Die gesetzlichen Regelungen zum Betrieb von Heizölverbrauchsanlagen gelten allerdings nicht für Überflutungsflächen, die in Starkregenkarten dargestellt sind. Aufgrund einer allgemeinen Sorgfaltspflicht und zur Schadensvorsorge sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen auch hier sinnvoll. Informationen zur Eigenvorsorge bei Hochwasser und Starkregenereignissen finden Sie hier.
Wer kann mir helfen?
Bei Fragen zur hochwassersicheren Nachrüstung wenden Sie sich an lokale Fachbetriebe und Sachverständige für die Überprüfung von Heizölverbraucheranlagen nach der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV).