Einkommensabhängiger Zuschuss zur Miete oder Belastung bei Eigenheimen und Heizkosten
Wohngeld
Wohngeld gibt es für Mieter einer Wohnung als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen, als Lastenzuschuss.
Wer ist antragsberechtigt?
Wer Mieter einer Wohnung oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist, kann einen Wohngeldantrag stellen. ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Die Antragstellung erfolgt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes
Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) (service-bw.de)
Wohngeldantrag - Lastenzuschuss (217,3 KiB) gültig ab 01.01.2023 !
Wohngeldantrag - Mietzuschuss (264,2 KiB) gültig ab 01.01.2023 !