Anschlussunterbringung
Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Diese Verpflichtung endet, wenn über den Asylantrag oder Folgeantrag unanfechtbar entschieden wurde, mit Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei formaler Beendigung des Nutzungsverhältnisses sowie spätestens 24 Monate nach Aufnahme.
Nach Ende der Verpflichtung dürfen sich die Personen Privatwohnraum suchen. Für die Übernahme der Mietkosten gelten die Mietobergrenzen im Landkreis Esslingen.
Zur Genehmigung eines Umzugs müssen neben Mietvertrag und Grundriss die vollständig ausgefüllte Mietbescheinigung (37,6 KiB)zur Prüfung vorgelegt werden.
Wenn keine Wohnung gefunden wird, werden sie den Städten und Gemeinden zugeteilt (Anschlussunterbringung). Die Zuteilung der Personen an die Städte und Gemeinden erfolgt nach dem Schlüssel, der sich aus dem Bevölkerungsanteil der Städte und Gemeinden im Landkreis errechnet.
Die Städte und Gemeinden bringen die Personen in eigenen Liegenschaften, in Unterkünften, die gemeinsam mit dem Landkreis betrieben werden, oder in hierfür angemieteten Wohnräumen unter.
Für die Anschlussunterbringung gibt es keine vorgeschriebenen Standards wie bei der vorläufigen Unterbringung durch den Landkreis. Zumutbar und angemessen ist die Unterbringung, wenn diese vergleichbar mit der Unterbringung von Obdachlosen ist.
Die Gemeinden wirken auf eine zügige, endgültige Unterbringung hin, die vorrangig auf dem Gemeindegebiet erfolgen soll. Sobald eine Unterbringung außerhalb des Gemeindegebiets vorgesehen ist, muss die zuständige Ausländerbehörde beteiligt werden.