Amtsleiterin

Amtsleiterin Ziegler-Helmer

Christine Kenntner
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Weitere Informationen zu Vormundschaften

Besteht für ein minderjähriges Kind keine gesetzliche Vertretung weil die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil an der gesetzlichen Vertretung verhindert sind, ordnet das zuständige Familiengericht eine Vormundschaft an.

In diesem Fall wird nicht nur für einen bestimmten Aufgabenbereich die elterliche Sorge übertragen, der Vormund erhält die gesamte elterliche Sorge und wird damit zum gesetzlichen Vertreter des Kindes. Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht.

Die Notwendigkeit, eine Vormundschaft anzuordnen ergibt sich in folgenden Situationen:

  • Tod der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. des alleinsorgeberechtigten Elternteils
  • Ruhen der elterlichen Sorge (z.B. im Adoptionsverfahren oder bei Verhinderung der Eltern wegen nicht bekanntem Aufenthalt oder schwerer Krankheit)
  • Entzug der elterlichen Sorge durch Entscheidung des Gerichts (z.B. wegen Vernachlässigung oder Misshandlung des Kindes)
  • wenn die Mutter des Kindes minderjährig ist.