Amtsleiterin

Amtsleiterin Ziegler-Helmer

Christine Kenntner
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Weitere Informationen zu Pflegschaften

Wenn die Eltern in bestimmten Angelegenheiten an der Vertretung ihres minderjährigen Kindes aus rechtlichen Gründen gehindert sind, oder wenn nur Teile der elterlichen Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden sind, ordnet das Familiengericht für diesen Wirkungskreis eine Pflegschaft an.

Zum Pfleger kann auch das Jugendamt bestellt werden, falls keine geeignete Person (z.B. Verwandte, Rechtsanwalt) zur Verfügung steht.

Die Pflegschaft kann z.B. für folgende Wirkungskreise angeordnet werden:

  • Anfechtung der Vaterschaft
  • Regelung des Aufenthaltsbestimmungrechts
  • Regelung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten
  • Abschluss eines Vertrages an dem auch die Eltern beteiligt sind
  • Zustimmung zu medizinischen Eingriffen und Behandlungen