Amtsleiterin

Amtsleiterin Regina Lutz

Regina Lutz

Telefon 0711 3902-48310
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Donnerstag 8 - 12 und 13 - 18 Uhr
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Zur Abgabe von Unterlagen ist unser Service im Eingangsbereich zusätzlich für Sie geöffnet:

Montag, Dienstag 13 - 15 Uhr
Mittwoch 08 - 12 und 13 - 15 Uhr


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Hilfen zur Gesundheit

Vorrangige Leistungen

Diese Hilfen können Sie überwiegend nur erhalten, wenn Sie nicht krankenversichert sind. Gegen Krankheit gesetzlich versichert sind (§ 5 SGB V)

  • Erwerbstätige
  • Rentner
  • Studenten
  • behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld II
  • Familienversicherte ( Ehegatten, Kinder § 10 SGB V)
  • freiwillig Versicherte (§ 9 SGB V)
  • anderweitig nicht Versicherte, die keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege erhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. Abs. 8 SGB V)
  • privat Versicherte mindestens im Basistarif (§ 12 Abs. 1c) des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Deshalb kommen Hilfen zur Gesundheit in Betracht für Personen, die nicht krankenversichert sind aber die (siehe oben anderweitig nicht Versicherte ...) genannten Hilfearten der Sozialhilfe erhalten. 

Leistungen
Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben die freie Wahl unter den Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern entsprechend der Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Vorbeugende Gesundheitshilfe
Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten erhalten Sie medizinische Vorsorgeleistungen und Untersuchungen, andere Leistungen, wie Kuren und Erholungskur nur, wenn nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Gesundheitsschaden einzutreten droht.

Hilfe bei Krankheit
Wird entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, um eine Krankheit zu behandeln

Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Es werden die bei Schwangerschaft und Mutterschaft üblichen medizinischen Leistungen übernommen - auch der Krankenhausaufenthalt von Mutter und Kind anlässlich der Entbindung.

Hilfe bei Sterilisation
Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die üblichen medizinischen Leistungen erbracht.

Voraussetzungen
Die genannten Leistungen gewähren wir Ihnen nur, soweit Ihnen und Ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.